Fragen und Antworten (FAQ)
Warum sollte ich mich auf dem Vergabeportal des UKSH registrieren?
Damit Sie an Ausschreibungen von uns Teilnehmen können, müssen Sie sich zwingend registrieren. Es ermöglicht uns zudem Sie bei „kleineren Aufträgen“ ‒ welche nicht EU-weit ausgeschrieben werden müssen ‒ Sie direkt anzuschreiben und um Angebotsabgabe zu bitten.
Werden alle Ausschreibungen des UKSH hier veröffentlicht?
Ja, bis auf jene, die durch andere Partner in Zusammenarbeit mit uns veröffentlicht werden (wie z.B. durch die GMSH, Einkaufsgemeinschaften, etc.).
Müssen Sie die „eVergabe“ zwingend anwenden? Reicht nicht weiterhin wie bisher die Kommunikation per E-Mail?
- Das UKSH ist bei EU-weiten (oberschwelligen) Verfahren gesetzlich gezwungen die eVergabe zu nutzen. Bei unterschwelligen Verfahren optimieren wir laufend unsere Prozesse um effektiver und schneller vergeben zu können, das ist für Sie und uns von erheblichem Vorteil.
- Wir haben uns daher entschieden für Aufträge ab 25.000,-€ in Zukunft nur noch die eVergabe anzuwenden, dies hat u.a. auch rechtliche Gründe (z.B. durch die Anforderungen aus der VergStatVO, dem WRegG, etc.)
- Weiterhin möchten wir nur auf folgenden Sachverhalt hinweisen: Die E-Mail ist kein elektronisches Mittel i.S.d. § 38 UVgO bzw. § 53 VgV. Sie ist vergleichbar mit dem Absenden einer Postkarte.
- Bei elektronischen Angeboten ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen (§ 3 Abs. 2 UVgO, § 5 Abs. 2 VgV). Demzufolge bleiben einzig die Alternativen gemäß § 38 Abs. 4 UVgO (unterschwellig) und § 53 Abs. 2, 4 VgV (oberschwellig), um Teilnahmeanträge und Angebote entweder auf dem Postweg, per Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen.
Wie erfahre ich von aktuellen Ereignissen zu Verfahren an denen ich beteiligt bin?
- Generell verpflichten Sie sich mit Abgabe einer Bewerbung oder eines Angebotes regelmäßig (einmal täglich) sich über Aktualisierungen selbst zu informieren. Dies ist Bestandteil unserer Bewerbungsbedingungen zu unseren Vergabeverfahren.
- Weiterhin sendet Ihnen das Vergabeportal eine Benachrichtigung über Neuerungen in einem laufenden Verfahren an dem Sie beteiligt sind. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Verpflichtung selbst aktiv nachzuschauen. Dies ist nur ein zusätzlicher unverbindlicher Service der Vergabeplattform.
Was sind Verfahren B oder C? Ich kenne nur die Regelungen nach UVgO oder VgV.
- Es handelt sich bei diesen Verfahren um Verfahren unterhalb der EU-Schwelle. Daher gelten ausschließlich die Vorgaben der Beschaffungsordnung des UKSH AöR, sowie die generellen Regelungen des GWB bzgl. der Verfahrensdurchführung.
- Auf Grund des §92 II S. 2 und 3 HSG Schleswig-Holstein ist das UKSH nicht zur Anwendung der landesrechtlichen Vergaberegelungen in Schleswig-Holstein verpflichtet. Diese Vergabeverfahren werden in Anlehnung an die Regelungen der UVgO durchgeführt, haben diese aber nicht als rechtliche Grundlage.
- Verfahren B ist am besten vergleichbar mit einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO.
- Verfahren C ist am besten vergleichbar mit einer öffentlichen Ausschreibung, wobei hier die Besonderheit besteht, dass wir die Möglichkeit haben bei Bedarf in eine Verhandlungsrunde einzusteigen.
Hinweis:
Wir erweitern laufend die FAQ um Ihnen früh und rechtzeitig Ihre Fragen zu beantworten.